Vereinsstatuten

Statuten des Vereins: „Interessengemeinschaft Neue Medien der österr. Sanitär- u. Heizungsbranche“

1. Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Neue Medien der österr. Sanitär- u. Heizungsbranche“ mit Sitz in 1140 Wien, Gurkgasse 7-9.
1.2. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
1.3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck des Vereins
2.1. Der Verein bezweckt die Verbesserung der Kommunikation (insbesondere unter Verwendung von neuen EDV-Techniken) in der österreichischen Sanitär -, Heizungs- und Klimatechnikbranche sowie die diesbezügliche Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder.
2.2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder gegenüber behördlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Stellen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene, unterbreitet den zuständigen Stellen Vorschläge für ihr Fachgebiet und erteilt entsprechende Auskünfte.
2.3. Der Verein ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung bzw. Verwirklichung seiner Aufgaben notwendig und nützlich erscheinen. Er ist auch berechtigt, sich an Vereinigungen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, zu beteiligen.
2.4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Art deren Aufbringung
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1. Ideelle Mittel:
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Zurverfügungstellung neuer Technologien, insbesondere elektronischer Datenbanken (im weitesten Sinn), Datenübermittlungstechniken etc. unter Einschluss aller Technologien neuer Medien, Schulungen und Diskussionen.

3.2. Materielle Mittel:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen.

4. Arten der Mitgliedschaft:
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
Sektion Handel
Sektion Industrie
Sektion Installateurgewerbe
Sektion Planung und Architektur
Sektion Öffentlich rechtliche Institutionen
4.2. Ehrenmitglieder – sind Personen die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein sowie der österreichischen Sanitär und Heizungsbranche ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils 3 Ehrenmitglieder die das sog. Ehrenpräsidium darstellen. Das Ehrenpräsidium berät den Vereinsvorstand in wichtigen Angelegenheiten.
4.3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
5.2. Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, muss schriftlich beim Vereinsobmann eingereicht werden. Der Vereinsvorstand hat innerhalb von vier Monaten über den Antrag zu entscheiden. Abgelehnte Anträge können innerhalb von 14 Tagen dem Schiedsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden (siehe Punkt 15), das innerhalb von 4 Monaten endgültig entscheidet. Zur Vorlage berechtigt ist der Aufnahmewerber und jedes Vereinsmitglied.
5.3. Der Antragsteller ist verpflichtet all jene Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um über den Aufnahmeantrag entscheiden zu können.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Konkurs oder Abweisung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens-, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen rückständigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und gewährt keine Ansprüche auf das Vermögen desselben.
6.1. Der freiwillige Austritt kann zum Quartalsende erfolgen; dieser ist jedoch dem Obmann mittels eines Briefes anzuzeigen. Diesfalls sind die jährlichen Mitgliedsgebühren für das angefangene Kalenderjahr noch zur Gänze zu berichtigen.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle Mitglieder des Vereins haben – soweit die Satzung nicht anderes vorsieht – die gleichen Rechte. Sie erfahren Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet des Vereins fallenden Angelegenheiten. Sie sind insbesondere berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der (allfälligen) Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Beitrittsgebühr bzw. Mitgliedsbeiträge können auf Antrag in besonderen Fällen von der Generalversammlung reduziert oder erlassen werden.
Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
7.3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten.
7.4. Die Mitglieder sind an die Bestimmungen der Satzung des Vereins gebunden; sie sind verpflichtet, die in Übereinstimmung mit der Satzung getroffenen Entscheidungen des Vereins auszuführen und die mehrheitlich gefassten Beschlüsse zu respektieren.
7.5. Der Verein kann von den Vereinsmitgliedern Informationen erwarten, soweit diese für die Förderung der gemeinsamen Interessen notwendig sind. Die Verweigerung solcher Auskünfte ist kein Grund zum Ausschluss, doch verzichtet das die Auskunft verweigernde Mitglied gleichzeitig darauf, von den vom Verein diesbezüglich allenfalls zur Verfügung gestellten Informationen Gebrauch zu machen oder den diesbezüglich allenfalls vom Verein durchzuführenden Informationsauswertungen teilzunehmen.
7.6. Die Mitglieder sind eingeladen, regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes können von diesem bevollmächtigte Mitarbeiter delegiert werden.

8. Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
dem Obmann
dem stellvertretenden Obmann
dem Finanzverwalter
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer
8.2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur die Firmeninhaber, Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der Geschäftsleitung von Mitgliedern des Vereins sowie deren Prokuristen gewählt werden. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes, wobei ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind.
8.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
8.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
8.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter.
8.6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
8.7. Folgende wichtige Vereinsentscheidungen sind vom Vorstand einstimmig bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder zu beschließen
die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das jeweils nächste Geschäftsjahr
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
Auftrag zur Durchführung operativer Tätigkeiten für den Verein an Dritte
8.8. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
8.9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Fachausschüsse einzusetzen. Die Richtlinien für die Arbeit der Fachausschüsse erlässt der Vorstand.
8.10. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, zur Führung der notwendigen Vereinsagenden einen Geschäftsführer zu berufen und abzuberufen. Die Tätigkeitsrichtlinien dieses oder dieser Angestellten des Vereins sind in Artikel 10 näher festgelegt.
8.11. Soweit durch die Statuten nicht Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, obliegen sämtliche Tätigkeiten – insbesondere die Leitung des Vereins – dem Vorstand, wobei hierzu auch die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erstellung des Jahresvoranschlages, die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern sowie die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins gehören.

9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag mindestens 40% der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind zumindest 5 Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimm- und teilnahmeberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch deren Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.9. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
Beschlussfassung über den Voranschlag,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedschaft,
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
9.10. Anträge, die eine Änderung der Satzung beabsichtigen, können nur mit den Stimmen von drei Viertel aller Mitglieder in einer ordnungsgemäßeinberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wobei die Änderung der Satzung (naturgemäß) Teil der Tagesordnung gewesen sein muss.
9.11. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wenn die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder eine andere Art der Abstimmung wünscht, hat der Vorsitzende eine geheime Abstimmung durchzuführen.
9.12. Sämtliche Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
9.13. Sämtliche Vereinsmitglieder, deren Angestellte, die Vereinsangestellten und Organe unterliegen einer Geheimhaltungspflicht hinsichtlich sämtlicher Ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit bekannt gewordenen Informationen. Diese Geheimhaltungspflicht endet nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft der jeweiligen Person im Verein.

10. Geschäftsstelle
10.1. Der Verein beauftragt einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit der Koordinierung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dem Geschäftsführer werden Weisungen nur vom Vorstand erteilt.
10.2. Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte unter Wahrung der Satzung des Vereins nach den Beschlüssen des Vorstands zu führen. Der Geschäftsführer sowie alle Geschäftsstellenmitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller Unterlagen gegenüber Dritten verpflichtet, wobei auch hier die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis fortwirkt.
10.3. Ausdrücklich als vertraulich überlassene Unterlagen dürfen ohne Einverständnis des betreffenden Vereinsmitgliedes anderen Mitgliedern des Vereins nicht zur Kenntnis gebracht werden.

11. Mitgliedsbeiträge
11.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung innert 14 Tagen in einer Rate zu entrichten. Die Beiträge sind auch bei Ausscheiden – aus welchem Grunde immer – während des Geschäftsjahres für das ganze Jahr zu bezahlen.

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam nach außen vertreten.

13. Rechnungsprüfer
13.1. Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte betreffend die Funktionsdauer (Punkt 8.2.), die Enthebung (Punkt 8.6.) und den Rücktritt (8.6.) sinngemäß.

14. Auflösung des Vereins
14.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt 9.10. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
14.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
14.3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand einer karitativen Organisation für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.

15. Das Schiedsgericht
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Der fünfte Schiedsrichter wird vom Vorstand nominiert.
15.3. Das Schiedsgericht wählt aus seinen Reihen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

Vorgeschlagenen das Los.15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.Version 13.4.2005